Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich und Allgemeines

1. Die nachstehend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachstehend als AGB bezeichnet – der TOPREC GmbH – nachstehend als TOPREC bezeichnet – gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt TOPREC nicht an, es sei denn, TOPREC stimmt ausdrücklich schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn TOPREC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen TOPREC und dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder einem Vertrag getroffen werden, sind in dem Angebot/dem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese AGB gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der TOPREC sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung per E-Mail, Brief oder Telefax. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

III. Liefer- und Leistungszeit/Lieferverzug/Annahmeverzug

1. Liefertermine oder Fristen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch TOPREC verbindlich.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die TOPREC die Lieferung/Abholungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei einem Lieferanten oder Subunternehmer der TOPREC eintreten – hat TOPREC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen TOPREC nach freiem Ermessen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann TOPREC sich nur dann berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat.

3. Wenn die Behinderung i.S. Abs. 2 länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird TOPREC von Ihrer Lieferverpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4. TOPREC ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen im zumutbarem Umfang berechtigt.

5. Der Vertragspartner ist, unbeschadet seines Rücktrittrechts nach § 437 Abs. 2 BGB, zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nicht-, nicht rechtzeitiger oder sonst nicht vertragsgemäßer Leistung seitens TOPREC nur berechtigt, wenn TOPREC die Leistungsstörung zu vertreten hat und eine vom Vertragspartner gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.

6. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann TOPREC den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht bei Eintritt des Annahmeverzugs auf den Vertragspartner über.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen gelten die Preise von TOPREC im Einkauf ab Werk/Lagerstelle und im Verkauf frei geliefert zuzüglich einer gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

2. Es gelten grundsätzlich die von TOPREC in den Ein- und Verkaufsbestätigungen festgelegten Preise und Zahlungsbedingungen.

3. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig.

4. Vorbehaltlich schriftlich abweichender Vereinbarungen sind durch TOPREC in Rechnung gestellte Beträge ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Vertragspartner, der Kaufmann ist, mit der Zahlung fälliger Beträge ganz oder teilweise in Rückstand, ist TOPREC berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. des Verzugs an Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines weiter gehenden Schadens bleibt TOPREC ausdrücklich vorbehalten.

V. Gefahrübergang

1. Vorbehaltlich ausdrücklich schriftlich abweichender Vereinbarungen geht die Gefahr des Unterganges, der Verschlechterung und/oder der Verminderung mit Auslieferung des Kaufgegenstandes an der Lagerstelle auf den Vertragspartner über.

2. Auf Verlangen des Vertragspartners wird TOPREC eine Transportversicherung auf Kosten des Vertragspartners abschließen.

VI. Gewährleistung/Folgen mangelhafter Lieferung

1. Ist der Verkaufsgegenstand mangelhaft, ist TOPREC nach freiem Ermessen zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Verzögert sich die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus Gründen, die TOPREC zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus anderen Gründen endgültig fehl, stehen dem Vertragspartner die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadens- oder Aufwendungsersatz besteht nur nach den Maßgaben in Abschnitt VII. der AGB.

 

2. Ansprüche des Vertragspartners gemäß Abs.1 bestehen nur, wenn der Vertragspartner TOPREC einen Mangel unverzüglich schriftlich binnen einer Frist von 24 Stunden nach Ablieferung anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort nach der Lieferung entdeckt werden können, sind TOPREC unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 48 Stunden nach Ablieferung mitzuteilen. Bei vorsätzlichen Mängeln gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Geltendmachung von Rechten des Vertragspartners wegen Falsch-, Unter- oder Überlieferung.

VII. Haftung

1. Schadenersatzansprüche der Vertragspartner gegen TOPREC, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners, der arglistigen Täuschung und der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

2. Die Haftung für jede Form von Fahrlässigkeit ist, außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, begrenzt.

3. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von TOPREC.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. TOPREC bleibt bis zur vorbehaltlosen und vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die TOPREC aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner und seinen Beteiligungsgesellschaften und Tochterunternehmen jetzt oder künftig zustehen, Eigentümer des Kaufgegenstandes.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TOPREC berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch TOPREC liegt – soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt – kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TOPREC erklärt dies schriftlich oder TOPREC hat den Kaufgegenstand gepfändet. Auch nach der Rücknahme des Kaufgegenstandes ist TOPREC zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners gegenüber TOPREC anzurechnen.

3. Bei Pfändungen oder einem sonstigen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand hat der Vertragspartner TOPREC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte in der Lage ist, TOPREC die erstattungspflichten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der TOPREC insoweit entstehenden Ausfall. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Endbetrages inklusive Umsatzsteuer an TOPREC ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen – und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TOPREC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TOPREC verpflichtet sich jedoch, die Einziehung der Forderung zu unterlassen, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber TOPREC ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der in Satz 4 genannten Fälle ein, kann TOPREC verlangen, dass der Vertragspartner TOPREC unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlich Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern des Vertragspartners die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für TOPREC als Hersteller vorgenommen.

a. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, TOPREC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TOPREC das Miteigentum an der neuen Sache/den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache/entstehenden Sachen gelten die Regelungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechend.

b. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, TOPREC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TOPREC das Miteigentum an der neuen Sache/den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner TOPREC anteilmäßig Miteigentum überträgt.

Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für TOPREC. Der Vertragspartner tritt der TOPREC zur Sicherheit auch die Ansprüche ab, die etwa zu seinen Gunsten durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. TOPREC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TOPREC.

IX. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs-und Aufrechnungsrecht

Der Vertragspartner kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern, seine Leistungen zurückbehalten oder die Aufrechnung erklären, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von TOPREC ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie etwa in Zukunft eintretenden Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien ist, sowie der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Pinneberg. Unbeschadet der Regelung gemäß Satz eins ist TOPREC berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch, vor den für dessen Sitz zuständigen Gerichten, geltend zu machen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung das gesetzlich bestimmte Maß. Die Regelungen gemäß Sätzen eins und zwei gelten entsprechend, wenn diese AGB eine Lücke aufweisen oder sich später in diesen AGB eine Lücke ergeben sollte.

Stand: März 2021